Mit der am 21. Dezember 2021 von der Landesregierung veröffentlichten Dritten Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes gab es für den Sport und das Sporttreiben keine Veränderungen. Folgende Rechtslage gilt damit bis einschließlich 18. Januar 2022 fort.
Das sportliche Training im Freien bleibt ohne Zugangsbeschränkungen möglich. Auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen kann unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln, eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen, soweit die Ausübung der Sportart dem nicht entgegensteht, sowie dem Führen von Anwesenheitslisten ohne Testungen Sport getrieben werden. Für Sportwettkämpfe im Freien bleibt es bei der 3G-Regel (Geimpft-Genesen-Getestet).
Beim organisierten Sportbetrieb (Training und Wettkampf) in geschlossenen Räumen gilt generell ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell (§ 2a). Nur Genesene oder vollständig Geimpfte haben in Sachsen-Anhalt Zutritt zum Indoor-Sport.
Ausgenommen von den genannten Regelungen sind der Sportbetrieb von Berufssportlern, Kaderathleten, Schüler der Eliteschulen des Sports, der Aus- und Fortbildung von Rettungsschwimmern sowie nach der einschlägigen Studienordnung notwendigen Veranstaltungen in Sportstudiengängen sowie der ärztlich verordnete Rehabilitationssport und der Schulsport. Für den ärztlich verordneten Rehabilitationssport gilt grundsätzlich weiterhin die Verpflichtung, in geschlossenen Räumen eine Testung mit negativen Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen.
Die Freigabe der Sportanlagen und die Festlegung der Höchstbelegung erfolgt wie gewohnt durch den Betreiber der Sportanlage.
Für Sportgroßveranstaltungen ist weiterhin das 2G-Plus-Zugangsmodell (§ 2b) verpflichtend. Zusätzlich zum Genesenen- oder Geimpft-Status ist eine aktuelle Testung notwendig. Die zulässige Zuschauerzahl ist bei diesen Veranstaltungen auf die Hälfte der Kapazität, insgesamt jedoch höchstens in geschlossenen Räumen auf 5 000 Personen und im Freien auf 15 000 Personen, begrenzt.
Generell gilt weiterhin:
Von der Testpflicht (egal ob bei 3G oder 2G-Plus) ausgenommen bleiben Kinder- und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Corona-Infektion aufweisen (§2, Absatz 2). Für diesen Personenkreis endet mit dem heutigen 10. Januar die Testpflicht, die wegen Schulferien vom 18. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 auch für Schülerinnen und Schüler bestand.