Startseite » Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1.1.  Der Athletische Sportverein 1902 Sangerhausen e. V. hat seinen Sitz in 06526 Sangerhausen, Wilhelm-Koenen-Straße 33.
Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR47106 eingetragen.

1.2.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung sportlicher Übungen und Teilnahme an Wettkämpfen in den einzelnen Sportgruppen.

§ 2 Aufgaben und Grundsätze des Vereins

2.1.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Reha-, Freizeit- und Wettkampfsportes sowie vielfältiger sportlicher Betätigung verwirklicht. Aufgabe des Vereins ist es auch die soziale Integration von behinderten Bürgern und Bürgern mit Migrationshintergrund durch Sport im Verein zu fördern.

2.2.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.4.  Der Verein bewahrt parteipolitische Neutralität. Angehörige aller Völker und Rassen sind gleichberechtigte Mitglieder. Der ASV 1902 Sangerhausen e. V. tritt rassistischen, extremistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen, gewalttätigen, sexistischen und homophoben Einstellungen und Bestrebungen sowie jeglicher Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist, entschieden entgegen.

2.5.  Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund Sachsen-Anhalt an und anerkennt dessen Satzungen und Ordnungen.

2.6.  Im Bedarfsfall streben die Abteilungen die Mitgliedschaft in den Fachverbänden an und anerkennen deren Satzungen und Ordnungen.

2.7.  Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Gliederung

3.1.  Für jede im Verein betriebene Sportart bzw. sportlich-kulturelle Betätigung kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung gebildet werden.

3.2.  Die Sportgruppen oder Abteilungen des Vereins sind keine juristisch selbstständigen Personen.

3.3.  Die Abteilungen können eigene Leitungen wählen. Diese sollten in der Regel aus Abteilungsleiter, Stellvertreter und Verantwortlichen für Finanzen bestehen.
Die Abteilungsleitungen arbeiten auf der Grundlage der Satzung und Ordnungen des Vereins. In ihren Verantwortungsbereichen sind sie für die Ausgestaltung der sportlichen Betätigung verantwortlich.
Die Abteilungsleitungen sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1.  Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

4.2.  Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Sportgruppen bzw. Abteilungen.

4.3.  Der Verein besteht aus:

• ordentlichen Mitgliedern
• fördernden Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern

4.4.  Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und den Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen.

4.5.  Eine ruhende Mitgliedschaft kann vom Mitglied beantragt werden (z.B. bei längerer Krankheit, Berufsausübung außerhalb des Landkreises Mansfeld- Südharz, Bundeswehr). Der einmal im Jahr fällig werdende Versicherungsbeitrag sowie alle fälligen Verbandsbeiträge müssen bei ruhender Mitgliedschaft entrichtet werden.

4.6.  Die Mitgliedschaft erlischt durch den

• Austritt
• Ausschluss
• Tod

4.7.  Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückständen nach der 3. Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen schwerer Verstöße gegen geltendes Recht.

In den Fällen a, c, und d ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Delegiertenkonferenz zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen einzulegen. Die Delegiertenkonferenz entscheidet endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten

5.1.  Die Mitgliedschaft berechtigt:

a)  zur Teilnahme an der Delegiertenkonferenz und Ausübung der der Delegiertenkonferenz zukommenden Rechte,
b)  Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen,
c)  an sportlichen und kulturellen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
d)  Anträge und Vorschläge einzubringen,
e)  die Organe des Vereins zu wählen und
f)  in die Organe des Vereins gewählt zu werden.

5.2.  Die Mitgliederrechte gemäß Absatz 5.1. Buchstabe a) und e) können durch natürliche Personen erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres wahrgenommen werden. Das Mitgliederrecht gemäß Absatz 5.1. Buchstabe f) setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.

5.3.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und andere Vereinsordnungen einzuhalten. Jede Sportgruppe/Abteilung ist verpflichtet, Vertreter zu den Beratungen und Delegiertenkonferenzen entsprechend der Einladung/Delegiertenschlüssel zu entsenden.

5.4.  Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und ggf. Gebühren verpflichtet. Die Höhe des Beitrages beschließt die Delegiertenkonferenz.

§ 6 Organe

6.1. Die Organe des Vereins sind:

• Delegiertenkonferenz
• Vorstand

§ 7 Delegiertenkonferenz

7.1.  Die Delegiertenkonferenz hat folgende Aufgaben:

a)  Wahl des Vorstandes und dessen Abberufung
b)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c)  Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge
d)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten
e)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
f)  Ernennung von Ehrenmitgliedern
g)  Wahl des Ehrenrates.

7.2.  Einberufung der Delegiertenkonferenz

• Mindestens einmal jährlich im I. Quartal soll die Delegiertenkonferenz stattfinden.
• Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
• Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
• Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Delegiertenkonferenz beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung ist vom Versammlungsleiter bekannt zu geben.
• Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Delegiertenkonferenz gestellt werden, beschließt die Versammlung (Geschäftsordnung).
• Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese beantragt und von 1⁄4 der Anwesenden bestätigt wird.
• Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
c) von jedem jugendlichen Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres

• Anträge auf Satzungsänderung müssen zwei Wochen vor der Delegiertenkonferenz schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
• Über andere Anträge kann in der Delegiertenkonferenz nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Delegiertenkonferenz nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
• Über die Delegiertenkonferenz ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

7.3. Außerordentliche Delegiertenkonferenz

• Eine außerordentliche Delegiertenkonferenz ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder 1⁄4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
• In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Delegiertenkonferenz schriftlich einzuladen.

7.4. Stimmrecht und Wählbarkeit

• Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
• Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden.
• Gewählt werden können alle volljährig- und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
• Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Delegiertenkonferenz als Gäste teilnehmen.

7.5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Delegierten dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Delegiertenkonferenz Stimmrecht.

§ 8 Vorstand

8.1. Der Vorstand besteht aus:

• dem Vorsitzenden
• zwei stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Kassenwart
• dem Sport- und Lehrwart
• 3 Beisitzern

8.2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Delegiertenkonferenz. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und kontrolliert die Tätigkeit der Sportgruppen und Abteilungen und berichtet der Delegiertenkonferenz über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Zur Beratung und Unterstützung der Vorstandsarbeit, kann er einen Vereinsrat bilden.

8.3. Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen.

8.4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.

8.5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

• der Vorsitzende
• die zwei stellvertretenden Vorsitzenden
• der Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

8.6. Der Vorsitzende leitet die Delegiertenkonferenz. Er kann ein anderes Leitungsmitglied mit der Leitung der Versammlung beauftragen.

8.7. Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Kooption zu besetzen.

§ 9 Vereinsrat

Der Vereinsrat wird vom Vorstand berufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vereinsrat berät und unterstützt den Vorstand, indem er Empfehlungen und Hinweise gibt. Der Vorsitzende des Vereins führt die Geschäfte des Vereinsrates und nimmt an seinen Sitzungen teil.

§ 10 Ehrenrat

Der Ehrenrat wird von der Delegiertenkonferenz gewählt. Er entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über Auszeichnungen. Sportgruppen, Abteilungen, Vorstand und Vereinsrat können ihn als Schlichter bei Meinungsverschiedenheiten heranziehen.

§ 11 Kassenprüfer

Die Delegiertenkonferenz wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei oder mehr Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Delegiertenkonferenz einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Finanzverantwortlichen und des übrigen Vorstands.

§ 12 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung des Vorstands, eine Beitragsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit 2/3 der Mitglieder des Vorstands beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 13 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Delegiertenkonferenz und des Vorstands ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 14 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins dem zuständigen Kreissportbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung aufgeführten Zweck zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form auf der Delegiertenkonferenz des Athletischen Sportvereins 1902 Sangerhausen e. V. am 02.07.2021 beschlossen worden.