In der Landespressekonferenz am 14. Dezember verkündete Ministerpräsident Dr. Reiner Haseloff auch für Sachsen-Anhalt den zweiten harten Lockdown.
Er beginnt am 16. Dezember und soll vorerst bis zum 10. Januar 2021 andauern. Hier alle für den Sport und das Sportreiben relevanten Regelungen:
Der Paragraf 8 der nunmehr 9. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt regelt, dass der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimmbädern untersagt ist. Das gilt sowohl für Sportanlagen im Freien als auch in geschlossenen Räumen. Somit bleibt nur das individuelle Sporttreiben allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand.
Bei Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt werden können, ist das allerdings auch auf Sportanlagen möglich, sofern die allgemeinen Abstands-und Hygieneregeln beachtet werden und der Betreiber der Sportanlage die Freigabe für die Nutzung erteilt hat.
Mit der 9. Landesverordnung wird von der Landesregierung auch die im November 2020 eingeführte Regelung zum Training in Kleingruppen (4+1) für Kinder und Jugendliche in den Sportvereinen für das Zeitfenster 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 wieder ausgesetzt.
Für den Rehabilitationssport sieht die Verordnung Ausnahmeregelungen vor. Daher können die Rehasportgruppen weiterhin stattfinden, wenn der Betreiber der Sportanlage die Freigabe für die Nutzung erteilt hat.
Die Geschäftsstelle ist zu den bekannten Öffnungszeiten besetzt und steht für Fragen zur Verfügung!
Ab 23.12.2020 bis zum 11.01.2021 ist die Geschäfstelle des ASV nicht besetzt!