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Neue Landesverordnung eröffnet weitere Möglichkeiten

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat mit der nunmehr 13. Eindämmungsverordnung zahlreiche weitere Lockerungen auch für das Sporttreiben beschlossen.

Da die Inzidenzwerte nunmehr in nahezu allen Landkreisen und kreisfreien Städten unter 100 liegen, kann der Sport in Sachsen-Anhalt fast flächendeckend davon profitieren. Die 13. Eindämmungsverordnung tritt am 25. Mai 2021 in Kraft und gilt vorerst bis zum 13. Juni 2021.

Individualsport ist weiter möglich, ebenso der Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis 25 Personen, dies gilt auch für den Kontaktsport. Nur die Trainer und Verantwortlichen benötigen einen gültigen negativen Corona-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden).

Kontaktfreier Sport Indoor mit max. 10 Personen
Laut Pressemitteilung des Landes ist auch „im Innenbereich der Trainingsbetrieb des organisierten kontaktfreien Sports in Gruppen erlaubt, wobei die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene m², höchstens aber auf 10 Personen begrenzt ist.“ Demnach ist auch in Sporthallen und anderen Indoor-Sporträumen das kontaktfreie Gruppentraining bis max. 10 Personen (zuzüglich Trainer*in) möglich, wenn je Person 20 m² Hallenfläche zur Verfügung stehen. Als kontaktfreier Sport gelten auch kontaktfreie Trainingsformen von klassischen Kontaktsportarten. Alle Teilnehmenden müssen einen negativen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) nachweisen.

Reha-Sport Oudoor mit max. 25 und Indoor mit max. 10 Personen
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport ist kontaktfrei im Freien mit bis zu 25 Personen (einschließlich Trainer*in) und in geschlossenen Räumen mit höchstens 10 Personen (zuzüglich Trainer*in) möglich. Bei Reha-Sport Indoor sind für alle Teilnehmenden negative Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) erforderlich.

Vollständig Geimpfte und Genesene von Testpflicht ausgenommen
Die erforderlichen Anwesenheitsnachweise und Nachweise der Selbst- bzw. Schnelltests bleiben generell bestehen. Wo eine Testpflicht vorgesehen ist, sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Corona-Virus verfügen genauso wie nachweislich Genesene ausgenommen. Ein vollständiger Impfschutz oder die überstandene Infektion muss dort, wo eine Testpflicht vorgeschrieben ist, schriftlich oder in digitaler Form nachgewiesen werden.

Wichtig: Die Nutzung der Sportanlagen erfordert immer die Freigabe durch den Betreiber! Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.

Bei Fragen zu Trainingsmöglichkeiten der einzelnen Abteilungen unseres Vereins steht euch der jeweilige Abteilungsleiter und die Geschäftstelle zur Verfügung!